....ergänzende Angaben



Die Route ist gefahrenträchtig und für Familien, Gehbehinderte oder Menschen mit Fahrradanhänger ungeeignet respektive unbrauchbar. Warnungen oder Alternativrouten bestehen nicht.

Für den Wegeeigentümer bzw. -besitzer muß interessant sein, inwieweit durch die Schilder ein Vertrauensschutz hinsichtlich der (angeblich) gefahrlosen Nutzung der Route eröffnet wird. Davon ist auszugehen. Selbst wenn die grünen Wegweiser nicht „amtlich” sind, müßte die Route den Grundansprüchen der Befahrbarkeit per Fahrrad genügen. Dies ist hier nicht der Fall.

Denn daß man beim üblichen Bremsumfang vor einer unübersichtlichen Linkskehre nicht mit einer unmittelbar darauf folgenden zuvor nicht erkennbaren Treppe rechnen muß, ist unbeschadet § 1 StVO der Gefahrenhaftungsausschluss im Betretungsrecht (im günstigsten Fall „auf eigene Gefahr”" § 30 ff. LNatSchG SH idgF) nicht gegeben.




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